Satzung 

Fördervereins Ortererschule Wörth e.V.

Stand: 02/2015

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Eintragung
 

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Orterer-Schule Wörth e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in 85457 Wörth.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. September und endet jeweils mit Ablauf des   31. August eines Jahres.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“ 

Amtsgericht München - Vereinsregister - VR 110717 

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Orterer-Schule und die Förderung des Schullebens in ideeller und materieller Hinsicht.

 

Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch

  • finanzielle Unterstützung beim Erwerb zusätzlicher Lehrmittel und Lernmittel, die nicht vom Sachaufwandsträger gestellt werden;
  • Unterstützung der Beschaffung von EDV Hard- und Software nebst Zubehör für die Schule;
  • Vorträge und Veranstaltungen zu schulisch relevanten Themen;
  • Mitwirkung bei Schulveranstaltungen;
  • finanzielle Unterstützung der Schule bei Projekten wie Pausenhofgestaltung, Schulhausgestaltung, Profilentwicklung u.s.w.;
  • finanzielle Unterstützung der Schule bei Mittagsbetreuung, Hausaufgabenbetreuung, Schulorchester, Streitschlichterprogramm, Klassenfahrten u.ä.

 

Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung durch jeweils nur einstimmigen Vorstandsbeschluss zu ergänzen, soweit dies zur Klarstellung oder aus Gründen der Wahrung der Gemeinnützigkeit gegenüber Behörden, insbesondere der Finanzverwaltung, insbesondere des zuständigen Finanzamtes, zur Wahrung der Vereinsinteressen erforderlich ist.

Eine Änderung des Zwecks des Vereins darf damit nicht verbunden sein.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person und jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts sowie sonstige Körperschaft und Gesellschaft schriftlich beantragen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vorstandes wirksam.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied und ist nur unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres (31.08.) zulässig. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Erklärung an ein Vorstandsmitglied massgeblich.
  5. Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstossen hat. Der hierfür erforderliche Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Eine daraufhin abgegebene schriftliche Erklärung ist unmittelbar vor der Abstimmung zu verlesen.
  6. Der Vorstand kann die Streichung von der Mitgliederliste beschliessen, wenn ein Mitglied auch drei Monate nach der zweiten schriftlichen Mahnung die rückständigen Beiträge nicht bezahlt hat. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die mögliche bevorstehende Streichung hinzuweisen. Das Mitglied ist schriftlich über die erfolgte Streichung zu informieren.
  7. Natürliche Personen, die sich in besonderem Masse um den Verein oder seine Ziele verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie erhalten damit die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
  8. Jedes Mitglied hat das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und Informationen in Vereinsangelegenheiten zu erhalten.
  9. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich nur für ordentliche Mitglieder erhoben; Ehrenmitglieder werden beitragsfrei geführt.

 

 

§ 5 Organe

 

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich binnen drei Monaten nach Beginn eines Geschäftsjahres mit einer Ladungsfrist von drei Wochen statt. Darüberhinaus erfolgt eine Einberufung mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche, wenn dies die Belange des Vereins erfordern oder ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes verlangen. Anträge von Mitgliedern zu ordentlichen Mitgliederversammlungen müssen mindestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich bei einem Vorstandsmitglied eingehen.

 

  1. Jede Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch diese(r) verhindert, wird der Versammlungsleiter aus der Mitte der erschienenen Mitglieder gewählt. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl und die Entlastung des Vorstandes, die Änderungen der Satzung, die Festsetzung der jährlichen  Mitgliedsbeiträge, die Wahl der Kassenprüfer und sonstige in der Satzung bezeichnete Zuständigkeiten.

 

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassier(in) und dem/der  Schriftführer(in). Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, wobei eines davon der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der/Die Vorsitzende und der/die Kassier(in) werden erstmals und einmalig auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

 Die jeweils bisherigen Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemässen Wahl des jeweiligen neuen Vorstandsmitgliedes im Amt.

Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitglieder-versammlung zugewiesen sind. Er hat auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresbericht vorzulegen.

Vorstandssitzungen werden vom/von der Vorsitzenden einberufen. Sie sind nicht öffentlich. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.

 

 

§ 6 Beschlüsse

 

  1. Soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist, reicht zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung, zur Änderung des Vereinszwecks einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder.
  3. Beschlüsse sind in ein gesondertes fortlaufend geführtes Beschlussbuch einzutragen unter Angabe von Ort und Zeit sowie Ergebnis der Abstimmung und sind von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  4. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der  Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 7 Förderungsausschuss

 

Der Förderungsausschuss hat die Aufgabe, dem Vorstand Vorschläge für die Verteilung der durch den Verein aufgebrachten Geld- und Sachmittel, insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und Spenden, zu unterbreiten. Der Vorstand ist an diese Vorschläge nicht gebunden.

 

Der Förderungsausschuss setzt sich zusammen aus je einem Mitglied

-          des Lehrerkollegiums, bestimmt von der Lehrerkonferenz

-          des Elternbeirats, von diesem bestimmt

-          der Schülermitverantwortung, von dieser bestimmt

-          des Vorstands, von diesem bestimmt.

 

§ 8 Beirat
 

Der Vorstand kann eine oder mehrere Personen als Beirat zur ehrenamtlichen Unterstützung des Vorstands in bestimmten, vom Vorstand festzulegenden Aufgaben, ernennen, dem/denen die Anwesenheit in Vorstandssitzungen gestattet werden kann.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Wörth, LKr. Erding, mit der Auflage, dieses unmittelbar undausschliesslich zur Förderung gemeinnütziger schulischer Zwecke zu verwenden.

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